Katzenhilfe Hainsbach e.V.
Katzenhilfe Hainsbach e.V.

S A T Z U N G

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsiahr

Der Verein führt den Namen „Katzenhilfe Hainsbach".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V."

 

Der Verein hat seinen Sitz in 94333 Geiselhöring, Hainsbach-Ost 26.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Katzenschutzes, insbesondere für herren­lose, ausgesetzte und sonstige in Not geratene Katzen.

Der Verein wird zu diesem Zweck Katzen vor Tötung, Verfolgung und Quälerei aller Art

schützen und die Bevölkerung über die Nützlichkeit der Katze, insbeson­dere im Bereich der Schädlingsbekämpfung, aufklären.


§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Jegliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitglieder

 

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

 

Der Antrag auf Aufnahme ist beim Vorstand des Vereins schriftlich einzureichen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod bzw. durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

 

Der Austritt ist jeweils schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

Über einen evtl. Ausschluss entscheidet ebenfalls der Vorstand.

 

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

 

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

 

§ 6 Vorstand und Vorstandschaft

 

1. Die Leitung des Vereins ist ehrenamtlich.

 

2. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

 

a. Vorsitzende (r)

b. Vorsitzende (r) - Stellvertreter

c. Kassenwart

d. Erster Schriftführer

e. Vier Beiräte

 

3. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind erste Vorsitzende und zweite Vorsitzende. Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB von dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung der ersten Vorsitzenden tätig werden dar.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Die jeweiligen Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amts­zeit bis zur Neuwahl im Amt.

4. Vorstandssitzungen sind nach Bedarf von der ersten oder zweiten Vorsitzenden einzuberufen.
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vor­standsmitglieder anwesend sind.

Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden ge­troffen.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der ersten Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme der zweiten Vorsitzenden.

 


§ 7 Zuständiqkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Fristgerechte öffentliche Einberufung der Mitgliederversammlung (zweiwöchige Frist)
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

4. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

5. Erfüllung aller steuerlichen Verpflichtungen

6. Verwaltung des Vereinsvermögens
7. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereins­mitgliedern

 


§ 8 Vorstandssitzungen

Für die Sitzung des Vorstands sind die gewählten Mitglieder von der Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher einzuladen.

Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilneh­mer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 


§ 9 Kassenwesen und Rechnunqsprüfung

Die Kontrolle des Kassenwesens, die der Kassenwart eigenverantwortlich führt, wird von zwei Rechnungsprüfern ausgeübt.

Die Rechnungsprüfung hat jeweils zum Ende eines Wirtschaftsjah­res/Kalenderjahres stattzufinden.

Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stim­menmehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 


§ 10 Mitqliederversammlunq

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
6. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins

Jede Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wo­chen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederver­sammlung bei der Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenhei­ten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergän­zung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.

In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversamm­lung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungs­leiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 


§ 12 Auflösung, bzw. Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen zu diesem Zweck ein­berufenen Mitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 75 v.H. der anwesen­den stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das vorhandene Vermögen an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Tier­schutzorganisation, zwecks Verwendung und Förderung des Tierschutzes zu.

Diese Institution wird auf Vorschlag der Vorstandschaft von der Mitgliederver­sammlung ausgewählt.

Diese Beschlüsse über eine künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

Vor Auflösung des Vereins hat die Vorstandschaft für die bestmögliche Unterbrin­gung der vorhandenen Heimtiere zu sorgen und darüber in der Auflösungsver­sammlung Mitteilung zu machen.

Amtsgericht Straubing -Registergericht­

Kolbstraße 11, 94315 Straubing Telefon: 09421/949-621 , -628 Fax: 09421/949-630

Bei Antwort bitte angeben: Unsere Geschäftsnummer

VR 200062 (Fall 1)

B e s c h e i n i q u n q

Der Verein Katzenhilfe Hainsbach e.V., Sitz: Feldkirchen

dessen Satzung am 25.04,2008 errichtet ist. wurde am 05.05.2008 unter VR 200062 im Vereinsregister des Amtsgerichts Straubing eingetragen.

Amtsgericht Straubing -Registergericht­

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